ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1.Allgemeines/Geltungsbereich
1.1. Die Gastro Exclusive GmbH (im Folgenden kurz „Gastro Exclusive“) erbringt ihre Leistungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit der rbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung an Dritte als Beschäftiger (im Folgenden „Auftraggeber“) ausschließlich zu nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) und bilden diese einen integrierenden Bestandteil aller abgeschlossener Verträge, insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Durch die Aufnahme des Geschäftsverkehrs mit der Gastro Exclusive gelten die vorliegenden AGB als angenommen.


1.2. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Gastro Exclusive.

        2.Vertragsabschluss/-auflösung
        2.1. Der Vertrag zwischen der Gastro Exclusive und dem Auftraggeber kommt schriftlich durch Unterfertigung des Angebotes/der Auftragsbestätigung der Gastro Exclusive durch den Auftraggeber, jedenfalls aber durch die Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft oder des vermittelten Personals beim Auftraggeber zustande.


        2.2. Der Vertrag zwischen der Gastro Exclusive und dem Auftraggeber kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsletzten gekündigt werden.


        2.3. Ungeachtet dessen sind die Vertragsparteien einer Arbeitskräfteüberlassung berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

          • der Auftraggeber mit der Honorarzahlung trotz Mahnung mehr als 7 Tage in Verzug gerät;
          • der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstößt;
          • Gastro Exclusive wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.

            Gastro Exclusive ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskraft berechtigt.

          3.Vertragsgegenstand
          3.1. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung stellt die Gastro Exclusive dem Auftraggeber vorübergehend die Arbeitsleistung von Arbeitskräften unter Berücksichtigung der jeweils zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung.


          3.2. Im Rahmen der Personalvermittlung vermittelt die Gastro Exclusive dem Auftraggeber Personal zur Anstellung. Dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen


          3.3. Gastro Exclusive schuldet dem Auftraggeber weder betreffend die Arbeitskräfteüberlassung noch die Personalvermittlung eine bestimmte Leistung bzw. einen bestimmten Erfolg.


          3.4. Gastro Exclusive ist berechtigt, namentlich zwecks Überlassung bzw. Vermittlung genannte Personen durch andere zu ersetzen.

            4. Honorar
            4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, widrigenfalls wird die Gastro Exclusive ein angemessenes Entgelt für den jeweiligen Vertragsgegenstand in Rechnung stellen.


            4.2. Für die Berechnung des Honorars der Gastro Exclusive für vermitteltes Personal wird das Jahresbruttozielentgelt samt variabler Entgeltbestandteile zugrunde gelegt und ist der Auftraggeber verpflichtet, Gastro Exclusive unverzüglich über eine Einstellungszusage und das Entgeltbestandteile zu informieren. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn das vermittelte Personal in einem mit dem Auftraggeber wirtschaftlich verbundenes Unternehmen eingestellt wird.


            4.3. Grundlage für die Honorarabrechnung der Gastro Exclusive für überlassene Arbeitskräfte sind die vom Auftraggeber zumindest wöchentlich zu unterzeichnenden und sodann an die Gastro Exclusive zu übermittelnden Arbeitszeitaufzeichnungen. Mit der Unterfertigung der Arbeitszeitaufzeichnungen
            durch den Auftraggeber werden die geleisteten Arbeitsstunden der überlassenen Arbeitskraft rechtsverbindlich bestätigt. Werden die Arbeitszeitaufzeichnungen seitens des Auftraggebers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen der Gastro Exclusive Abrechnungsbasis.


            4.4. Sollten sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher und/oder kollektivvertraglicher Anpassungen die für das Honorar herangezogenen Parameter ändern, ist Gastro Exclusive zur Adaptierung des Honorars berechtigt. Allfällige an überlassene Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von Gastro Exclusive gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Sollten überlassene Arbeitskräfte über eine vereinbarte Dauer hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung fort.


            4.5. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzüge binnen 7 Tage ab Rechnungslegung zu bezahlen, wobei die Gastro Exclusive zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt ist. Im Falle einer fehlenden Beanstandung der Rechnung durch den Arbeitgeber binnen 7 Tage ab Rechnungslegung gilt der Inhalt dessen als anerkannt.


            4.6. Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 10 % verrechnet und behält sich die Gastro Exclusive das Recht vor, sämtliche durch den Zahlungsverzug des Auftraggebers entstandene Schäden geltend zu machen.


            4.7. Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit dem Honorar der Gastro Exclusive ist ausgeschlossen.

              5. Vertragsgegenstand
              3.1. Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung stellt die Gastro Exclusive dem Auftraggeber vorübergehend die Arbeitsleistung von Arbeitskräften unter Berücksichtigung der jeweils zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung.


              3.2. Im Rahmen der Personalvermittlung vermittelt die Gastro Exclusive dem Auftraggeber Personal zur Anstellung. Dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.


              3.3. Gastro Exclusive schuldet dem Auftraggeber weder betreffend die Arbeitskräfteüberlassung noch die Personalvermittlung eine bestimmte Leistung bzw. einen bestimmten Erfolg.


              3.4. Gastro Exclusive ist berechtigt, namentlich zwecks Überlassung bzw. Vermittlung genannte Personen durch andere zu ersetzen.

                  6. Gewährleistung
                  6.1. Die Gastro Exclusive führt bezüglich des vom Auftraggeber bekannt gegebenen Anforderungsprofiles ein sorgfältiges Auswahlverfahren durch und leistet dafür Gewähr, dass die überlassenen Arbeitskräfte bzw. das vermittelte Personal die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen.


                  6.2. Mangels anderer Vereinbarung hat Gastro Exclusive nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitskraft bzw. des vermittelten Personals einzustehen. Die Haftung der Gastro Exclusive beschränkt sich dabei auf die bei der Auswahl begangene vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung, sofern die mangelnde Eignung nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar war.


                  6.3. Nach Beginn der Arbeitsleistung durch die überlassene Arbeitskraft bzw. des vermittelten Personals ist der Auftraggeber zur Überprüfung hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Qualifikation verpflichtet. Allfällige Mängel sind der Gastro Exclusive bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen umgehend, spätestens jedoch binnen 1 Woche schriftlich anzuzeigen.


                  6.3. Liegt ein von der Gastro Exclusive zu vertretender Mangel vor und verlangt der Auftraggeber rechtzeitig Verbesserung, wird die Gastro Exclusive innerhalb angemessener Frist für einen Ersatz sorgen.


                  6.4. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verlust binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

                    7. Haftung
                    7.1. Gastro Exclusive trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte bzw. vermitteltes Personal verursachte, beim Auftraggeber oder bei Dritten entstandene Schäden, Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien. Dies gilt insbesondere auch für das Anvertrauen von Geld, Wertpapieren, kostbaren oder empfindlichen Sachen.


                    7.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Auftraggeber das Vorhandensein einer entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu überprüfen. Unterlässt der Auftraggeber diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen
                    die Gastro Exclusive ausgeschlossen.


                    7.3. Gastro Exclusive haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskräfte bzw. vermittelten Personals entstehen.


                    7.4. Eine Haftung der Gastro Exclusive ist jedenfalls auf grobes Verschulden beschränkt.

                      8. Beendigung einer Überlassung
                      8.1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gastro Exclusive so früh wie möglich über das Ende des Einsatzes oder den Abzug der überlassenen Arbeitskraft zu informieren, was im Folgenden als „Rückstellung“ bezeichnet wird. Dies muss jedoch immer innerhalb der vereinbarten Rückstellfrist und vor dem vereinbarten Rückstelltermin erfolgen. Sollte der Arbeitgeber diese Fristen nicht einhalten, behält sich Gastro Exclusive das Recht vor, die Abrechnung so vorzunehmen, als ob die Rückstellung ordnungsgemäß erfolgt wäre. Die Rückstellfrist und der Rückstelltermin sind gemäß dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen in der Arbeitskräfteüberlassung (KollV-AÜ) für Arbeiter und dem Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte in der jeweils aktuellen Fassung festgelegt.


                      8.2 Für Angestellte gelten nachstehende Rückstellfristen als vereinbart:
                      Beschäftigungsdauer Rückstellfrist in den ersten 2 Jahren bis zur Vollendung des 2. Jahres der Beschäftigung 6 Wochen, wobei jeweils zum 15. oder Letzten
                      eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 2. Jahr bis zur Vollendung des 5. Jahres der Beschäftigung 2 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 5. Jahr bis zur Vollendung des 15. Jahres der Beschäftigung 3 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 15. Jahr bis zur Vollendung des 25. Jahres der Beschäftigung
                      4 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann nach dem vollendeten 25. Jahr der Beschäftigung 5 Monate, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann

                      8.3 Der Beschäftiger hat Gastro Exclusive jedoch jedenfalls jeweils mindestens vierzehn Tage im Voraus vom bevorstehenden Einsatzende der überlassenen Arbeitskraft zu verständigen.


                      8.4 Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten möglich. Während Nichtleistungszeiten (z.B. Krankenstand, Karenzen) beginnt die Rückstellfrist mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft eine allfällige Nichtleistungszeit beendet.


                      8.5 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Mindestüberlassungsdauer sechs Monate.

                        9. Arbeits- & Ruhezeiten
                        9.1 Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden pro Tag.


                        9.2 Die Mindesteinsatzzeit sind 4 Stunden pro Schicht


                        9.4 Die Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden pro Tag


                        9.5 Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist diese durch eine Ruhepause im Ausmaß. Von insgesamt 30 Minuten zu unterbrechen.


                        9.6 Die tägliche Mindestruhezeit beträgt 11 Stunden.

                          10. Schad- & Klagloshaltung
                          10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gastro Exclusive von allen Ansprüchen Dritter, welche mit oder im Zusammenhang mit Erbringung der Vertragsgegenständlichen Leistung entstehen und / oder gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden, schad- und klaglos zuhalten.


                          10.2 Der Auftraggeber sichert der Gastro Exclusive zu, die von ihm bereit gestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zur Datenverarbeitung berechtigt zu sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der
                          Gastro Exclusive von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Auftraggeber verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos.
                          zu halten.


                          11 Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand
                          11.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Gastro Exclusive und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen derselben sowie für das Abgehen dieses Formerfordernisses.


                          11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einem solchen Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für eine ergänzungsbedürftige Lücke.


                          11.3 Die Parteien vereinbaren, dass für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlich österreichisches Recht gilt.


                          11.4 Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftstätigkeit von Gastro Exclusive gilt Salzburg als vereinbart.


                          11.5 Als Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ergebende Streitigkeiten wird der das sachlich zuständige Gericht für Salzburg vereinbart. Gastro Exklusive ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.